Beratung und Service

Erstattung ausländischer Vorsteuern

Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt dazu, dass immer häufiger deutsche Unternehmen auch im Ausland tätig werden. Mitarbeiter fahren zu Messen und Ausstellungen oder übernachten aus sonstigen Gründen geschäftlich im Ausland, die Lastwagen deutscher Speditionen werden im Ausland vollgetankt. In Fällen wie diesen kommt es dazu, dass deutsche Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet werden. Diese Umsatzsteuer kann anders als bei inländischen Rechnungen nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Häufig ist nicht bekannt, dass es für eine erhebliche Anzahl von Ländern die Möglichkeit gibt, diese ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des sogenannten „Umsatzsteuervergütungsverfahrens“ erstattet zu bekommen. Innerhalb der Europäischen Union besteht diese Möglichkeit im Verhältnis zu allen Mitgliedsstaaten. Außerhalb der Europäischen Union hängt dies davon ab, ob zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Drittland ein zwischenstaatliches Abkommen, das die gegenseitige Erstattung regelt, besteht. Das Bundesministerium für Finanzen hat 2021 ein BMF-Schreiben herausgegeben, welches ein zum 1.1.2021 aktualisiertes Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen Gegenseitigkeit gegeben ist führt sowie ein Verzeichnis, bei denen Gegenseitigkeit nicht gegeben ist.

Stand: August 2021

Bitte beachten Sie: Diese Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt zusammen gestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.

Artikelnr: 237426

Sophie Riegler

Kontakt

Telefon: 0851 507-284
E-Mail schreiben

Sascha Cavalieri

Kontakt

Telefon: 0851 507-451
E-Mail schreiben